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Purchasing
The GEALAN terms of service
Company
- The various locations of the GEALAN Group
- Success factors of the GEALAN Group
- GEALAN employees
- Initiatives
- Responsibility / environment
- Purchasing department
GEALAN mezinárodnl:
Terms of Service
GEALAN terms of service
General purchasing terms (EKB)
of GEALAN Fenster-Systeme GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen oder anderweitige Käufe der GEALAN Fenster-Systeme GmbH.
Sie gelten insbesondere auch für alle Bestellungen, Nachbestellungen, etc., die sich aus einer laufenden Geschäftsbeziehung ergeben.
Sollten allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners bzw. Lieferanten in Teilen oder gesamt mit diesen Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten die Einkaufsbedingungen der GEALAN, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die GEALAN ausdrückliche Abweichungen von nachstehenden Bedingungen gegenüber dem Lieferanten schriftlich genehmigt.
Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Lieferant im übrigen die nachstehenden Einkaufsbedingungen ausdrücklich an.
Sollte der Lieferant mit Vorstehendem nicht einverstanden sein, hat er dies unverzüglich gegenüber der GEALAN vor Durchführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Die GEALAN behält sich für diesen Fall vor, die Bestellung zurückzuziehen. Für diesen Fall stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche zu.
2. Bestellung
Umfang und Inhalt einer Bestellung ergibt sich allein aus dem Auftragschreiben des Bestellers. Abweichungen, Nebenabreden und Ergänzungen muß der Lieferant ausdrücklich in seiner Auftragsbestätigung hervorheben. Die allgemeinen Regeln zur Auftragsbestätigung zwischen Kaufleuten gelten ausdrücklich als ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund werden Abweichungen, Nebenabreden und Ergänzungen seitens des Lieferanten nur dann wirksam, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Der Lieferant hat eine Bestellung der GEALAN unverzüglich zu bestätigen.
Unter Unverzüglichkeit wird im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen eine Frist von 8 Tagen nach Datum des Zugangs eines Schreibens verstanden.
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Auftragsbestätigung nicht fristgerecht nach, steht der GEALAN das Recht zu, ohne weitere rechtliche Folgen von der Bestellung zurückzutreten.
3. Lieferung
Weicht der Lieferant qualitativ oder quantitativ von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen für die GEALAN nur rechtlich verbindlich, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich genehmigt. Wird die Genehmigung durch die GEALAN nicht erteilt, ist diese berechtigt, nicht genehmigte Lieferungen oder Teillieferungen auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
Bei Gewichts- und/oder Maßdifferenzen ist die Maßermittlung der GEALAN verbindlich.
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Waren und Produkte frei von Rechten Dritter sind. Dies gilt insbesondere für Eigentumsvorbehalte und vergleichbare Sicherungsrechte Dritter, sowie Ansprüche an geistigem Eigentum.
Jede Bestellung und jeder Auftrag sind rechtlich selbständig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber der GEALAN aus anderen Bestellungen ist daher ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, soweit dem Lieferanten rechtskräftig festgestellte oder durch die GEALAN anerkannte Forderungen zustehen. Soweit der Lieferant auch Hersteller der bestellten Produkte ist, kann er seine Verpflichtung nicht durch Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten erfüllen.
Kann der Lieferant aus Gründen, die die GEALAN nicht zu vertreten hat, nicht mit selbst hergestellten Produkten erfüllen, hat der Lieferant geeignete Ersatzprodukte anzubieten. Diese Ersatzlieferung muß seitens GEALAN genehmigt werden. Die GEALAN kann in einem solchen Fall ohne Angabe von Gründen die Genehmigung verweigern.
Soweit sich der Lieferant im übrigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Dritter bedient, z. B. einer Spedition, gelten diese sowohl vertraglich als auch schadensersatzrechtlich als Mitarbeiter des Lieferanten. Eine Haftungsausschluß zu Gunsten des Lieferanten für diese Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Über die gelieferten Produkte hinaus muß der Lieferant gegebenenfalls alle Unterlagen, Zeichnungen, etc. kostenlos mitliefern, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der gelieferten Gegenstände notwendig sind. Insbesondere ist auch das jeweilige Datenblatt unaufgefordert beizufügen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die zur sachgerechten Durchführung der Montage, der Überwachung, der Reparatur und der Ersatzteilbeschaffung und Wartung notwendig sind.
Die vorstehende Verpflichtung erstreckt sich auch auf solche Dokumente, die seitens der GEALAN dafür benötigt werden, um gegebenenfalls Genehmigungen von Dritten oder staatliche Stellen einholen zu können.
Stellt die GEALAN ihrerseits dem Lieferanten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeuge, Modelle und andere Hilfsmittel etc. zur Verfügung, verbleibt das Eigentum an diesen Hilfsmitteln bei der GEALAN. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rechte aus geistigem Eigentum. Der Lieferant darf diese Hilfsmittel lediglich für die Erfüllung der Bestellung der GEALAN benutzen. Für etwaige Beschädigungen der Hilfsmittel haftet der Lieferant.
Sollten vorstehende Hilfsmittel eigentumsrechtlich mit dem zu liefernden Produkt verschmelzen, so gilt das von der GEALAN zur Verfügung gestellte Hilfsmittel eigentumsrechtlich als Hauptsache.
Werden die vorstehenden Hilfsmittel nach Abwicklung einer Bestellung nicht mehr benötigt, hat der Lieferant diese unverzüglich auf seine Kosten an die GEALAN zurückzusenden.
Sollte sich der Lieferant bei vorstehenden Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen und GEALAN dies genehmigt haben, hat der Lieferant auch bezüglich der vorstehenden Verpflichtungen für eine entsprechende Einhaltung der vorstehenden Vorschriften durch seine Subunternehmer einzustehen. Sollte diese gegen Vorstehendes verstoßen, haftet für die daraus entstehenden Beeinträchtigungen der Lieferant selbst.
4. Termine
Soweit ein Lieferdatum kalendermäßig bestimmt wurde, gilt dieses als Fixtermin mit den daraus resultierenden Rechten für GEALAN. Insbesondere bedarf es in diesem Fall keine weiteren Inverzugsetzung.
Sind Lieferfristen vereinbart, rechnen diese vom Tage der Absendung des Auftragsschreibens der GEALAN an. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die bestellten Produkte den Erfüllungsort bis zum Ablauf der Frist erreicht haben.
Lieferungen haben grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten von GEALAN (Montag bis Donnerstag jeweils 7.30 - 16.00 Uhr, Freitag 7.30 - 12.00 Uhr) zu erfolgen.
Vorzeitige und/oder spätere Lieferungen bedürfen der Genehmigung von GEALAN.
5. weitere Versandbedingungen
Erfüllungsort für Bestellungen der GEALAN ist grundsätzlich das GEALAN-Werk in Oberkotzau bzw. in Tanna. Die Versendungsgefahr trägt der Lieferant. Die Lieferungen gelten grundsätzlich frei Haus. Wird ausnahmsweise ein anderer Erfüllungsort vereinbart, ist die Leistung durch den Lieferanten dort zu erbringen.
Die Leistungen durch den Besteller sind grundsätzlich gemäß den Incoterms 2000, insbesondere "DDP", also frei Verwendungsstelle zu erbringen.
Der GEALAN sind mit getrennter Post am Tage der Versendung genau gegliederte Versandanzeigen in 1-facher Ausführung mit Angabe des Bestelldatums, der Bestell-, Liefer- u. Artikelnummer, Gewicht, ggf. Produktions- u. Modellnummer, Warenbezeichnungen, Art der Verpackung sowie Versandart und Versandanschrift einzusenden. Lieferschein und Packzettel sind den jeweiligen Sendungen beizufügen. In allen Begleitpapieren (Frachtbrief, Postpaketabschnitt usw.) ist die vom Besteller vorgeschriebene Bestellnummer und Abladestelle anzugeben.
Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, hat er hierüber die GEALAN unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Mitteilung muß in jedem Fall vor Ablauf der vertraglichen Lieferzeit bei GEALAN eingehen.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bleibt bindend.
Sollten bei der GEALAN Mehrkosten oder Schäden dadurch entstehen, dass der Lieferant Versandbedingungen nicht beachtet hat, hat der Lieferant hierfür einzustehen.
Über vorstehendes hinaus sind die Sicherheitsbestimmungen von GEALAN auf dem jeweiligen Werksgelände einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmungen werden in der jeweils neuesten Fassung dem Lieferanten zur Verfügung gestellt.
6. Entgegennahme und Mängelrüge
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das jeweilige GEALAN-Werk als Erfüllungsort. Dort werden seitens der GEALAN die Lieferungen entgegengenommen. Für eine Mängel- und/oder Qualitätskontrolle stehen der GEALAN 14 Tage ab Entgegennahme zur Verfügung. Eine Rüge innerhalb dieser Zeit gilt als rechtzeitig.
Der GEALAN steht des weiteren das Recht zu, bei geeigneten Lieferungen direkt bei Anlieferung eine qualtitative und quantitative Prüfung vorzunehmen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Ausliefergehilfen hierauf sowohl fachlich als auch zeitlich vorbereitet sind.
Soweit Produkte geliefert werden, die weiterer Arbeiten oder Montagen bedürfen, beginnt die Mängel- bzw. Qualtitätskontrollfrist erst mit Abschluß der Zuarbeiten bzw. Abschluß der Montagearbeiten zu laufen.
Sollte der GEALAN die Entgegennahme des Liefergegenstandes aufgrund höherer Gewalt oder durch Gründe vorübergehend unmöglich sein, auf die die GEALAN keinen direkten Einfluß hat, verlängern sich Abnahme und Auslieferungsfristen entsprechend.
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass Zahlungen auf eine Bestellung grundsätzlich keine vorbehaltslose Abnahme der Ware beinhalten.
7. Preise und Zahlung
Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, denen die jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muß. Alle darüber hinausgehenden Abgaben, Kosten etc. trägt der Lieferant.
Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Rechnungen müssen in 2-facher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer des Bestellers ausgestellt und mit gesonderter Post zugesendet werden. Den Waren dürfen Rechnungen auf keinen Fall beigefügt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen extra auszuweisen.
Soweit Stückzahlen, Gewichte, Maße und ähnliches eine Rollen spielen, leistet die GEALAN Zahlungen aufgrund der von ihr ermittelten Berechnungen.
Sie erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skontoabzug oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der GEALAN im gesetzlichen Umfang zu. Sie können nicht ausgeschlossen werden.
Liegen Lieferungen grenzüberschreitende Einfuhrgeschäfte entweder aus Drittländern oder auch Länder der EU zugrunde, trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung, Zollabwicklung und Umsatzsteuererklärung. Bei EU angehörigen Lieferanten sind die Umsatzsteueridentifikationsnummern (ID-Nr.) immer anzugeben.
Überschreitet der Lieferant die Lieferzeit (auch bei Teilleistungen), so kann der Besteller unabhängig von vorstehenden §§ weiterhin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% vom Gesamtaufwand pro angefangener Woche, maximal 10% fordern. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass die Verzögerung von ihm nicht zu vertreten ist. Die Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer vertraglicher oder gesetzliche Ansprüche nicht aus.
Abweichend von §284 BGB bedarf es für den Verzug seitens GEALAN einer ausdrücklichen Inverzugsetzung durch den Lieferanten.
8. Gewährleistung
Hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistung richten sich die Verpflichtungen des Lieferanten nach den Vorschriften des BGB´s bzw. HGB´s , darüber hinaus sind Unfallverhütungsvorschriften, die Normen und Vorschriften und Regeln der Fachverbände und Berufsgenossenschaften in der jeweils neuesten Fassung zu beachten.
Entgegen der Vorschriften des BGB´s gilt eine Gewährleistungsfrist von 18 Monaten ab Anlieferung der Ware an die GEALAN oder ihren Kunden.
Die GEALAN kann innerhalb der Gewährleistungszeit nach ihrer Wahl die Rechte aus dem §459 ff. BGB, also Wandlung, Minderung und Schadensersatz, geltend machen und insbesondere die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Stückes verlangen. Etwaige damit im Zusammenhang stehende Kosten trägt in jedem Fall der Gewährleistungsverpflichtete.
Über Vorstehendes hinaus steht der GEALAN das Recht zu, dem Lieferanten eine angemessene Nachbesserungsfrist zu setzen. Sollte der Lieferant in dieser Frist nicht seiner Nachbesserungsverpflichtung nachkommen, kann die GEALAN auf Kosten des Lieferanten Dritte mit der neuen Lieferung bzw. Mängelbeseitigung beauftragen.
Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist mit Beendigung der Nachbesserung bzw. der Neulieferung.
9. Produkthaftung und Freistellung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die GEALAN von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organsationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§683, 670 BGB zu erstatten und eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. DM pro Personenschaden – Sachschaden pauschal – zu unterhalten. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der GEALAN auf Verlangen jederzeit zu führen. Stehen der GEALAN weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese von Vorstehendem unberührt.
10. Geheimhaltung
Soweit der Lieferant durch die Geschäftsbeziehung mit Unterlagen oder Gegenständen in Berührung kommt, die Geschäftsgeheimnisse der GEALAN verkörpern, müssen diese geheim gehalten werden und dürfen nur insoweit verwendet und zugänglich gemacht werden, als dies für die Ausführung des Auftrages unbedingt notwendig ist. Soweit Dritte hiermit in Verbindung gebracht werden müssen, ist die Geheimhaltungsverpflichtung durch den Lieferanten auch auf diese Dritte zu erstrecken und entsprechend abzusichern.
Soweit die GEALAN beim Lieferanten für sie spezifische Gegenstände und Waren ordert, darf der Lieferant diese nur an die GEALAN liefern. Eine Lieferung gleichartiger Gegenstände oder Waren an Dritte darf nur erfolgen, wenn dies die GEALAN ausdrücklich schriftlich genehmigt.
Soweit durch Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung bei der GEALAN Schäden entstehen, für die der Lieferant einzustehen hat, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auch auf Mangelfolgeschäden.
11. Euroklausel
Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 verpflichten sich sowohl die GEALAN als auch der Lieferant, die Geschäfte in Euro abzuwickeln. Hinsichtlich der etwaig auftretender Umrechnungsproblematiken gilt der amtlich festgelegte Wechselkurs.
12. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Lieferant darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Bestellers übertragen, dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen.
Gerichtsstand ist Hof. Die GEALAN ist jedoch berechtigt, jedes sonstige Gericht anzurufen, das für den Lieferanten gesetzlich zuständig ist.
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der GEALAN und dem Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im übrigen oder der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise erreichen.
Stand: Januar 2001