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GEALAN international:
Service
Anforderungen an Türen und Fenster durch die EnEV 2009
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 18. März 2009 die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 beschlossen. Offizielles Datum des In-Kraft-Tretens war der 1. Oktober 2009.
Die Grundausrichtung und Vorgehensweise orientiert sich an der vorherigen EnEV von 2007.
Es wird wieder zwischen Alt- und Neubauten unterschieden.
Gültigkeit
Stichtag für das In-Kraft-Treten war der 1. Oktober 2009.
Wurde bis zum 30.9.2009 der Bauantrag gestellt, die Bauanzeige erstattet oder im anzeigefreien Renovierungsbereich die Arbeit begonnen, gilt die EnEV 2007.
Nach diesem Termin gilt die EnEV 2009.
Altbauten
Im Fall eines Austausches von Fenstern oder Türen in einem bestehenden Gebäude müssen im Fensterbereich neue, nachfolgende Grenzwerte eingehalten werden.
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 m² Nutzfläche sind ebenfalls die folgenden dargestellten Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten.
(Ist die hinzukommende, zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind im Gegensatz zur EnEV 2007 für den neuen Gebäudeteil die Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude einzuhalten.)
Grenzwerte für Altbau:
Bauteil:
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen ≥ 19 °C
| Außen liegende Fenster, Fenstertüren | Uw = 1,3 W/m²K |
|---|---|
| Verglasungen (nur Glaserneuerung) | Ug = 1,1 W/m²K |
Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19°C
| Außen liegende Fenster, Fenstertüren | Uw = 1,9 W/m²K |
|---|---|
| Verglasungen (nur Glaserneuerung) | keine Anforderung |
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Fläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m²K nicht überschreitet.
Die vorherigen Anforderungen brauchen nicht eingehalten werden, wenn weniger als 10 % der gesamten Fensterfläche des Gebäudes erneuert werden (EnEV 2007: 20 % einer Bauteilfläche mit gleicher Orientierung).
Außenbauteile dürfen jedoch grundsätzlich nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
Neubauten
Ziel ist es, für neu zu errichtende Gebäude die Obergrenze für den zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung
im Vergleich zur EnEV 2007 um 30 % zu senken.
Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle
um 15 % verschärft.
Neu ist hier der Ansatz für neu zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude, genannt Referenzverfahren.
Referenzverfahren:
Der vorausberechnete Jahres-Primärenergiebedarf Qp,real des geplanten Gebäudes darf den Jahres-Primärenergiebedarf Qp,ref eines entsprechenden Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung nicht überschreiten.
Wenn bei einem Teil (z.B. Heizung oder Wanddämmung) Kompromisse eingegangen werden, muss an entsprechend anderer Stelle (z.B. Fenster) ein besseres System als das im Referenzgebäude eingesetzte System verwendet werden.
Zusätzlich werden vom Staat nochmals Prämien und Förderungen für ein weiteres Unterschreiten dieser Gesamtreferenz um 30 bzw. 45 Prozent angeboten.
Anforderungen an das Referenzgebäude im Bereich der Fenster sind:
| Außen liegende Fenster, Fenstertüren | Uw = 1,3 W/m²K |
|---|---|
| Außen liegende Türen | Uw = 1,8 W/m²K |
Auslegung der Kommastelle beim Uw-Wert
Strittig war die Vorgabe der U-Werte auf zwei Nachkommastellen wie z.B. 1,30. Dies stand im Widerspruch zur geltenden europäischen Norm DIN EN 10077, die U-Werte lediglich auf zwei wertanzeigende Stellen angibt, also 1,3. Aufgrund mehrerer Einsprüche wurde seitens der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz in einer Auslegungsfrage jedoch die zweite Nachkommastelle 1,30 gestrichen.
In der Auslegung wurde erklärt, dass der mit den europäischen Normen konforme Nachweis mit zwei wertanzeigenden Stellen ausreichend ist und die EnEV damit als erfüllt gilt. Die Anforderung Uw 1,3 W/(m²K) ist damit mit einem Nachweiswert von Uw 1,349 W/(m²K) erfüllt.
Näheres hierzu kann unter www.dibt.de nachgelesen werden.
Bemessung/Ermittlung des Uw-Wertes für ein Fenster
Die Berechnung des Uw-Wertes erfolgt nach der DIN EN ISO 10077-1 oder der Messung nach EN ISO 12567-1.
In der DIN EN ISO 10077-1 zur tabellarischen Ermittlung des Uw-Wertes nach den Tabellen F.1 bis F.4 wird im Anhang F die Fenstergröße 1,23 m x 1,48 m zu Grunde gelegt. Für die rechnerische Ermittlung nach DIN EN ISO 10077-1 wird das Verfahren unter Punkt 5 beschrieben. Hier sind keine festen Fenstergrößen definiert. Weiterhin ist in der DIN EN ISO 10077-1 unter Punkt 7.5 beschrieben, dass der berechnete Uw-Wert in zwei wertanzeigenden Ziffern anzugeben ist. Dies bedeutet, dass bei einem Uw-Wert > „1“ eine Stelle nach dem Komma und bei einem Uw-Wert < „1“ zwei Stellen nach dem Komma anzugeben sind.
In der Produktnorm DIN EN 14351-1 wird im Anhang E in der Tabelle E.1 im Abschnitt 4.12 für die Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 und Messung nach EN ISO 12567-1 eine Fenstergröße von 1,23 m x 1,48 m für eine Verglasung Ug < 1,9 W/m²K festgelegt. Für die tabellarische Ermittlung gilt wieder die Norm DIN EN ISO 10077-1 und somit auch die Fenstergröße 1,23 m x 1,48 m.
Bestimmung des Uw-Wertes für eine Tür mit Schwelle:
Die Berechnung des Uw-Wertes erfolgt nach der DIN EN ISO 10077-1 oder der Messung nach EN ISO 12567-1.
Für die rechnerische Ermittlung nach DIN EN ISO 10077-1 wird das Verfahren unter Punkt 5.4 beschrieben. Hier sind keine festen Fenstergrößen definiert. Weiterhin ist in der DIN EN ISO 10077-1 unter Punkt 7.5 beschrieben, dass der berechnete Uw-Wert in zwei wertanzeigenden Ziffern anzugeben ist. Dies bedeutet, dass bei einem Uw-Wert > „1“ eine Stelle nach dem Komma und bei einem Uw-Wert < „1“ zwei Stellen nach dem Komma anzugeben sind.
In der Produktnorm DIN EN 14351-1 wird im Anhang E in der Tabelle E.2 im Abschnitt 4.12 für die Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 und Messung nach EN ISO 12567-1 bei einer Fläche der Tür < 3,6 m² eine Bezugsgröße von 1,23 m x 2,18 m und bei einer Türfläche > 3,6 m² von 2,00 m x 2,18 m festgelegt. Für die tabellarische Ermittlung in der Norm DIN EN ISO 10077-1 gibt es für Türen mit Schwelle keine Grundlage.
Fazit:
- Bei Fenstern und Balkontüren ist immer die Fenstergröße von 1,23 m x 1,48 m Grundlage für die Uw-Wert-Ermittlung,
- Für Türen mit Schwelle bei einer Fläche der Tür < 3,6 m² ist eine Bezugsgröße von 1,23 m x 2,18 m festgelegt.
- Für Türen mit Schwelle bei einer Türfläche > 3,6 m² ist eine Bezugsgröße von 2,00 m x 2,18 m festgelegt.
- Dieser Wert kann z.B. mit dem GEALAN Uw-Rechner ermittelt werden.
Der Planer kann auch größenbezogene Uw-Werte für eine detailliertere Betrachtung seines Gebäudes fordern. Sinnvollerweise sollte hier ein objektbezogener Uw-Wert berechnet werden. Weiterhin ist es auch legitim, dass der Planer für jedes Fenster den Uw-Wert fordert, was bei kleinen Fenstergrößen sicherlich zu hohen Preisen der Fenster führen kann.
Diese Forderung muss aber entsprechend kenntlich, das heißt schriftlich in der geforderten Leistungsbeschreibung stehend, zusätzlich gefordert werden.
Verantwortung und Nachweise
Der Vollzug und somit auch die Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften der EnEV liegen in der Zuständigkeit der Länder und sind in jedem Bundesland in einer Durchführungsverordnung geregelt (siehe unter www.bbsr.bund.de).
Grundsätzlich sind für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV 2009 sowohl der Bauherr als auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig werden.
Für neu zu errichtende Gebäude erfolgt die Überprüfung des EnEV-Nachweises z.B. durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Näheres ist in den genannten Durchführungsverordnungen geregelt.
Nachrüstverpflichtungen bei bestehenden Gebäuden – z.B. bezüglich der Heizungsanlage oder der Dämmung der Rohrleitungen – werden vom Bezirksschornsteinfegermeister überprüft.
Die Änderungen von Außenbauteilen an bestehenden Gebäuden, wie der Austausch der Fenster, ist aber keine Nachrüstverpflichtung.
In den Fällen des Fenstertausches fordert die EnEV 2009 die schriftliche Bestätigung des Fachunternehmers, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bauteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen.
Eine so genannte Unternehmererklärung ist dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten auszuhändigen und von diesem mindestens 5 Jahre aufzubewahren.