8. Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
8.1 Alle Rechte an vom Lieferanten gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten und sind auf Anforderung zurückzusenden.
8.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in Nr. 8.1 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst wie zugänglich gemacht werden dürfen.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferanten stammenden Informationen - auch in elektronischer Form - verbleiben bei diesem.
8.3 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die Selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 8.2 beschrieben auferlegen.
9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten
Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferant ausschließlich entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 7.5 sowie Nr. 11 ein.
10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Lieferanten gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Die Einschränkungen der Nrn. 7.5, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung.
11. Höhere Gewalt
11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.
12. Sonstige Verantwortlichkeit des Lieferanten
Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten, insbesondere auf Vertragsaufhebung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Nr. 7.5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
13. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3.).
Die Verantwortlichkeit des Lieferanten beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Verhaltens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, wegen gesetzlicher Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz, wegen Ansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels gerichtet sind, und wegen Einbaus der gelieferten Produkte in Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie im Falle eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten verbliebene Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung mit einem Grundstück oder durch andere gesetzliche Eigentumserwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 10 %, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 10-%-Grenze übersteigen.
14.2 Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
14.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit im Voraus an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des mit dem Lieferanten vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt.
14.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt im Namen und Auftrag des Lieferanten. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung und Verbindung mit einem Grundstück.
14.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
14.6 Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.)
14.7 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
14.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach vorheriger Mahnung bzw. einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Bestellers, ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle erstellt der Lieferant eine Rechnungsgutschrift in folgender Höhe:Im Falle der Rücknahme verkaufsfähiger Ware wird der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Im Falle der Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware, wird nur der sog. Krümelwert für PVC gutgeschrieben. In beiden Fällen wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % erhoben. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware in Rechnung zu stellen.
Diese Regelung gilt auch im Falle der Rücknahme von Vorbehaltsware in einem laufenden Insolvenzverfahren.
15. Verschiedenes
15.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.2 Ein aufgrund dieser AGB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im übrigen wirksam.
15.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
15.4 Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferanten verwenden oder anmelden.
15.5 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
16. Änderungsvorbehalt der AGB
Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses oder zu einer Regelungslücke führt und deshalb eine solche Neuanpassung der AGB erforderlich ist. Die geänderten AGB werden dem Besteller per Email oder schriftlich spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zugesandt. Wenn der Besteller der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung widerspricht, gilt die Neufassung als angenommen. Der Besteller wird in der Mitteilung zur Änderung nochmals auf diese 2-Wochen-Frist hingewiesen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort ist - sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt - das Werk des Lieferanten.
17.2 Gerichtsstand ist D-95030 Hof. Der Lieferant ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
17.3 Es gilt deutsches Recht.
18. Datenschutz
Hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz verweisen wir auf die Datenschutzerklärung unter
www.gealan.de.
Stand: November 2015